Satzung
 
Satzung
 
des Schützenvereins Frohsinn e.V.
 
 
§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
1.  Der Verein führt den Namen „Schützenverein Frohsinn e.V.“ Er ist in das Vereinsregister Nr. 772 des Amtsgerichts Memmingen eingetragen.
 
2.   Er hat seinen Sitz in Schöneberg.
 
3.   Das Geschäftsjahr geht vom 01.10.-30.09.
 
 
§ 2     Zweck des Vereins
 
1.      Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)    die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes,
b)      die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
c)     die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften,
d)      die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
 
2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
 
 
§ 3     Gemeinnützigkeit
 
1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne der Satzung.
 
2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
3.     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
4.      Die Inhaber von Ämtern und Personen, die Tätigkeiten im Dienste des Vereins ausüben, können hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten. Dies ist geregelt in der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a des Ein-kommensteuergesetzes.
 
5.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pfaffenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Schöneberg zu verwenden hat.
 
 
§ 4     Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richtenist, entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
 
2.      Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
 
§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft
 
1.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
 
2.      Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
 
3.     Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
 
4.      Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
 
 
§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1.      Die Mitglieder sind berechtigt,
§        an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen,
§        den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
2.      Die Mitglieder sind verpflichtet,
§        die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
§        den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen,
§        die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten,
Sich beim Schießen sportlich und ehrlich zu verhalten.
 
 
§ 7     Beiträge der Mitglieder
 
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist jeweils imJanuar fällig. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
 
 
§ 8     Organe und der Vorstand
 
1. Organe des Vereins sind
a)      der Vorstand,
b)      die Mitgliederversammlung.
 
 
2. Der Vorstand besteht aus dem
o              1. Vorstand
o              2. Vorstand
o              Kassierer
o              Schriftführer
o              Sportleiter
o              1. Jugendleiter
o              2. Jugendleiter        
o              3 Beisitzern
§        die Zahl der Beisitzer reduziert sich, wenn stattdessen ein Abteilungsleiter ernannt wird, wie z.B. eine Damenleiterin.
§        Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf fünf, wenn der Verein mehr als 150 Mitglieder hat
 
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig
    für
·      die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
·      die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
·      die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
·      die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
 
4.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorstand und der 2. Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der Genannten vertreten.
 
5.   Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie werden mit einfacher Stimmenmehr-heit in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
 
6.   Der 1. Vorstand beruft die Vorstandschaftssitzungen je nach Bedarf ein und leitet sie. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen und diese werden vom Schriftführer und dem 1. Vorstand unterzeichnet.
 
 
§ 9     Die Mitgliederversammlung
 
1.   Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr stattfindet. Sie wird vom 1. Vorstand durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
      Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
      Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
                        1.1. Berichte vom
                        a.    1. Vorstand
                        b.    Schriftführer
                        c.    Kassierer
                        d.   jeweiligen Abteilungsleitern wie Sportleiter, Jugendleiter usw,
 
                        1.2. Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes; 
                         Ernennung des Kassenpr
üfers,
 
                       1.3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des
                        Vorstandes,
 
                       1.4. Eventuelle Satzungsänderungen
 
                       1.5. Verschiedenes  
 
2.  Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingereicht wurden. Spätere Anträge nur, wenn ein Viertel der Anwesenden dies verlangt.
 
3.     Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vorstandes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
 
4.     Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorstand und ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und dieses wird vom Schriftführer und dem 1. Vorstand unterzeichnet.
 
5.  Als Kassenprüfer wird ein mit dem Rechnungswesen vertrautes Mitglied auf
    die Dauer 
von drei Jahren ernannt. Dieser hat die Kassenprüfung auf Grund
    der Belege zu prüfen 
und hierfür schriftlich Bericht zu erstatten.
 
6.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
     besondere Gründe 
hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es
     erfordern oder ein Drittel der Mitg
lieder schriftlich unter Angaben des 
     Zwecks beim Vorstand das Verlangen stellt.      
 
 
§ 10    Wahlen und Abstimmungen
 
1.     Wahlen finden grundsätzlich schriftlich statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung beschlossen werden.
 
2.      Abstimmungen über Beschlüsse finden grundsätzlich offen statt.
 
 
3.  Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.
 
 
§ 11     Auflösung des Vereins
 
1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
 
2.     Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.
 
 
§ 12     Inkrafttreten
 
Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen Nr. VR 772 rechtswirksam.
Die bisherige Satzung vom 11.11.1983 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
 
 

 
 
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